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Zitiervorschlag

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Kinder in Tageseinrichtungen

Rainer Kessler

 

1. Einleitung

Der drei Jahre und acht Monate alte Klaus besuchte regelmäßig den von der Sozialen Wohlfahrtsvereinigung e.V. betriebenen Kindergarten. In der Regel wurde er dort um 16.15 Uhr von seiner Großmutter abgeholt und nach Hause gebracht. Eines Tages verließ er gegen 16.00 Uhr unerlaubt - vom Betreuungspersonal unbemerkt - die Einrichtung und lief zu dem Hochhaus, in dem er mit seiner Familie wohnte. Um ca. 16.30 Uhr wurde er schwerverletzt vor dem Haus aufgefunden. Den Umständen nach (Fundort, Art und Schwere der Verletzungen) war er aus dem Laubengang eines höheren Stockwerks gestürzt.

Dieser Sachverhalt ist nicht fiktiv. Es handelt sich um einen realen Fall (erfunden sind nur die Namen), mit dem sich sogar das Bundessozialgericht (BSG) befaßt hat (Urteil vom 30.6.1998, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 1999, S. 42 = SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 42). Die zentrale Frage, die der Fall aufwirft, ist, ob der Klaus bei dem Sturz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), der ja auch die Kinder in Tagesstätten einschließt, stand. Obwohl das Kind sich nicht mehr im räumlichen Bereich des Kindergartens und auch nicht auf dem Weg von diesem nach Hause befand, ist es - wie das Urteil des BSG zeigt - keineswegs abwegig, den Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall noch zu bejahen. Um dies zu verstehen, bedarf es allerdings genauerer Kenntnisse zu Funktion und Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Kinder in Tageseinrichtungen. Genau darum soll es im Folgenden gehen. Es wird dabei auch - soweit zum Verständnis der konkreten Problematik erforderlich - ein allgemeiner Überblick zur GUV vermittelt.

2. Aufgabe der GUV und versicherter Personenkreis

Gesetzlich geregelt ist die GUV im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Ihre Aufgabe besteht darin,

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII).

Wenn hier von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Rede ist, mag es schwerfallen, eine Verbindung zu Kindern in Tagesstätten herzustellen. Denn diese Begriffe passen doch eher auf die abhängig Beschäftigten, die, wo das Gesetz die pflichtversicherten Personengruppen aufführt (§ 2 Abs. 1 SGB VII), an erster Stelle genannt sind. Hier zeigt sich, dass die GUV einmal als soziale Absicherung für Arbeitnehmer geschaffen wurde. Freilich ist im Zuge ihrer Entwicklung der Kreis der Pflichtversicherten immer mehr ausgeweitet und auch auf Personengruppen erstreckt worden, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (man spricht insoweit von "unechter Unfallversicherung"). Dazu gehören etwa bestimmte ehrenamtlich Tätige, Studenten während des Hochschulstudiums, Schüler während des Schulbesuchs und nicht zuletzt Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen.

Allerdings sind in diesen Unfallversicherungsschutz nicht alle Arten von Tageseinrichtungen einbezogen. Das zeigt ein Blick auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung, wonach kraft Gesetzes versichert sind: "Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen" (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII). Mit dieser Regelung soll der Schutz der GUV auf den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder als Vorstufe der schulischen und beruflichen Bildung und als Begleitung der schulischen Bildung erstreckt werden (vgl. Leube in Kater/Leube 1997, § 2, Rz 173). Zur näheren Abgrenzung sind die einschlägigen Vorschriften des SGB VIII (welches verschiedentlich auch als KJHG zitiert wird) heranzuziehen. Tageseinrichtungen sind hier definiert als Kindergärten, Horte u.a. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten; in ihnen soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). Ihre Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Indem § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII auf die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII bzw. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen verweist, wird der Versicherungsschutz auf Einrichtungen von öffentlichem Interesse begrenzt (vgl. Leube ebd.). Zur Abgrenzung des Personenkreises ist die Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist) relevant.

Als vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII erfaßte Tageseinrichtungen kommen neben den in § 22 Abs. 1 SGB VIII ausdrücklich erwähnten Kindergärten und Horten z.B. auch Krippen in Betracht. Ob der Einrichtungsträger öffentlich, freigemeinnützig oder privatgewerblich ist, spielt keine Rolle. Verfügt die Tageseinrichtung über die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII (bzw. Landesrecht), ist der Unfallversicherungsträger an die Entscheidung der Erlaubnisbehörde gebunden (d.h. er kann den Versicherungsschutz nicht mit der Begründung verneinen, der Träger der Einrichtung bedürfe für deren Betrieb keiner Erlaubnis). Der Versicherungsschutz hängt freilich nicht davon ab, daß die Betriebserlaubnis erteilt worden ist. Fehlt diese, so hat der Unfallversicherungsträger selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (bzw. nach Landesrecht) gegeben sind (vgl. Richter in Franke 2000, § 2, Rz 48).

Nicht zu den Tageseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII gehören zum einen stationäre Einrichtungen (insbesondere Heime), in denen sich die Kinder ganztägig (d.h. über Tag und Nacht, im Gegensatz zu ganztags im Sinne des § 22 SGB VIII, d.h. nur tagsüber) aufhalten (vgl. Münder u.a. 1998, § 45, Rz 9), zum anderen Maßnahmen, deren organisatorischer Rahmen den Mindestbedingungen des Einrichtungsbegriffs (auf Dauer angelegte Verbindung von Personen und Sachen unter Verantwortung eines Trägers) nicht genügt (z.B. selbstorganisierte Eltern-Kind-Gruppen) (vgl. Richter in Franke 2000, § 2, Rz 47). Da § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII voraussetzt, daß die Einrichtung der Betreuung, Bildung und Erziehung dient (§ 22 Abs. 2 SGB VIII), erstreckt sich der Versicherungsschutz auch nicht auf Einrichtungen für Kleinkinder, in denen die pflegerische Betreuung im Vordergrund steht (vgl. ebd.).

Nach alledem besteht kein Zweifel daran, daß im eingangs geschilderten Fall das Kind zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII unter dem Schutz der GUV stehenden Personen gehört.

3. Organisation und Finanzierung

Träger der GUV (§§ 114 ff. SGB VII) sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z.B. Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder).

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind zuständig für die Unternehmen, welche zum ihnen jeweils zugeteilten Gewerbezweig gehören (z.B. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege). Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind zuständig für die Unfallversicherung der in ihrem unmittelbaren Bereich Beschäftigten und bestimmter weiterer Personengruppen, zu denen (neben Schülern und Studierenden) auch die Kinder in Tageseinrichtungen zählen. Dabei ist nach Trägerschaft der Tageseinrichtungen zu unterscheiden: Bei gemeindeeigenen Einrichtungen sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII); werden die Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe oder anderen freigemeinnützigen Trägern betrieben, liegt die Zuständigkeit bei den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII); bei privaten (nicht gemeinnützigen) Einrichtungsträgern ist jeweils die fachlich zuständige Berufsgenossenschaft (in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zuständig (§ 121 Abs. 1 SGB VII); im Falle von betrieblichen Einrichtungen (Hilfsunternehmen) ist jeweils der Unfallversicherungsträger zuständig, zu dessen Bereich das Hauptunternehmen gehört (§ 131 Abs. 1 SGB VII).

Die Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallkassen der Länder sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

Die Finanzierung der GUV erfolgt durch Beiträge, die allein von den Unternehmern zu tragen sind (§ 150 SGB VII). Bund, Länder und Gemeinden finanzieren ihre Unfallversicherung aus dem Steueraufkommen.

4. Versicherungsfälle

Leistungen der GUV (§§ 26 ff. SGB VII) erhalten Versicherte und ihre Hinterbliebenen nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII).

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten (also auch Kindern in Tagesstätten) infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Daher sind Unfälle auf diesem Weg Arbeitsunfälle; man bezeichnet sie auch als Wegeunfälle.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der (von der Bundesregierung erlassenen) Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheiten bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 SGB VII). Was Kinder in Tageseinrichtungen anbetrifft, ist dieser Versicherungsfall freilich ohne praktische Bedeutung (vgl. Vollmar 1998, S. 93).

Eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden des Versicherten (bzw. des Hinterbliebenen) an der Entstehung des Schadens hat keine Minderung der Leistungen zur Folge. Sofern er nicht die Schädigung absichtlich herbeigeführt hat, stehen dem Versicherten (bzw. den Hinterbliebenen) die vollen Leistungsansprüche zu; zum völligen Leistungsausschluss führt freilich die "selbstgeschaffene Gefahr". Im Falle versicherter Kinder kommt freilich ein solcher Leistungsausschluss kaum in Betracht (vgl. Vollmar 1998, S. 54). Ohne Bedeutung für versicherte Kinder ist die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Minderung von Leistungen nach § 101 Abs. 2 SGB VII (vgl. Vollmar 1998, S. 97 f.).

5. Insbesondere: Unfälle von Kindern in Tageseinrichtungen

Die GUV will nicht beliebige Unfallschäden ausgleichen. Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII setzt vielmehr einen zweifachen Ursachenzusammenhang voraus: Erstens muß ein der versicherten Tätigkeit zuzurechnendes Verhalten des Versicherten das Unfallereignis herbeigeführt haben (haftungsbegründende Kausalität), und zweitens muß das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden zur Folge haben (haftungsausfüllende Kausalität). Für beide Kausalbeziehungen ist die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung maßgebend (wenn z.B. der Unfall auf verschiedene Ursachen zurückgeht, genügt es, daß die versicherte Tätigkeit wesentliche Mitursache ist). Allerdings gehört die Frage, ob das unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist, nicht zur Kausalität; vielmehr ist hier eine - am Zweck des Versicherungsschutzes in der GUV orientierte - wertende Zurechnung vorzunehmen (vgl. Schulin/Igl 1999, Rz 429 ff.). In der Praxis ist dieser Zurechnungszusammenhang sehr häufig das entscheidende Problem. Das gilt auch für den eingangs geschilderten Fall, bei dem es sich freilich um einen schwierigen Grenzfall handelt.

Die hier relevante versicherte Tätigkeit ist in § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII mit den Worten "Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen" umschrieben. Darunter "fallen alle Tätigkeiten, die mit dem Aufenthalt in der Einrichtung in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen und vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung abgedeckt werden" (Richter in Franke 2000, § 2, Rz 49). Zweifellos gehören dazu alle Verrichtungen in der Einrichtung (Spiel, Unterricht, gemeinsames Essen); das gilt unabhängig davon, ob die Kinder sich selbständig betätigen oder vom Personal angeleitet bzw. beaufsichtigt werden. Zum Besuch der Einrichtung zählen auch Veranstaltungen außerhalb der üblichen Zeiten bzw. Räumlichkeiten, wie z.B. Feste und Ausflüge (vgl. LSG Niedersachsen, Breith 1991, S. 97). Während des Besuchs der Einrichtung ist "ein den eigenwirtschaftlichen und damit nicht versicherten Betätigungen zuzurechnender Bereich ... kaum denkbar" (BSG, SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 42, S. 171 f.). Der Schutz der GUV erstreckt sich freilich nicht auf Gastkinder (vgl. SG Stade, Breith. 1990, S. 181) und Kinder, welche die Einrichtung probeweise besuchen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Breith 1994, S. 12).

Was nun den eingangs geschilderten Fall anbetrifft, so hat das BSG festgestellt, daß es sich bei dem Unfall des Kindes um einen Arbeitsunfall (Kindergartenunfall) handelte. Bei der Wertung des inneren Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und unfallbringendem Verhalten "kommt bei Kindern im vorschulischen Alter den Besonderheiten ihres Entwicklungsstandes eine besondere Bedeutung zu. Kinder dieser Altersgruppe bedürfen ständig besonderer persönlicher Fürsorge und Obhut. Denn aufgrund ihrer fehlenden Einsichtsfähigkeit vermögen sie typischerweise regelmäßig ihnen von der Umwelt drohende Gefahren nicht ausreichend zu erkennen, einzuschätzen und sich dagegen zu schützen. Dies gilt um so mehr, je jünger die zu betreuenden Kinder sind." (SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 42, S. 172) Der Unfallversicherungsschutz folge der umfassenden Obhutspflicht, welche der Kindergarten durch den Aufnahmevertrag bzw. eine konkludente (stillschweigende) Vereinbarung übernommen habe. Diese Obhutspflicht dauere so lange an, "bis das Kind die Einrichtung in erlaubter Weise wieder verläßt. Erlaubt verläßt das Kind die Einrichtung regelmäßig nur dann, wenn es entweder unmittelbar wieder in die Obhut des Sorgeberechtigten wechselt, d.h. von diesem oder einer beauftragten Person in Empfang genommen wird, oder wenn es die Einrichtung mit Einverständnis des Sorgeberechtigten ohne Begleitung verläßt, weil es etwa bei seinem individuellen Entwicklungsstand in der Lage ist, den konkreten Heimweg allein zu bewältigen." (ebd.) Im vorliegenden Fall habe das Kind den Kindergarten unerlaubt verlassen. Es habe sich daher weiter innerhalb der Obhutspflicht und des Verantwortungsbereichs der Einrichtung befunden (so daß sich die Frage eines Wegeunfalls gar nicht stellen konnte). Ob eine Mitarbeiterin des Kindergartens ein Verschulden daran treffe, daß das Kind den Kindergarten ohne Erlaubnis verlassen konnte, sei ohne Bedeutung. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei auch nicht mit dem Durchschreiten der Außentür des Hochhauses entfallen, da das Kind "jedenfalls noch nicht in die Obhut seiner Personensorgeberechtigten gelangt war. ... Das zum Unfall führende Verhalten des Kindes stand daher im inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, so daß es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall handelte." (a.a.O. S. 173)

Daß es sich um einen Grenzfall handelt, zeigt sich auch an der Kritik, die das Urteil des BSG in der Literatur hervorgerufen hat: Seine Konsequenz sei, daß "der organisatorische Verantwortungsbereich zu weit von der Tageseinrichtung losgelöst und in den privaten unversicherten Bereich hinein ausgedehnt (wird)" (Richter in Franke 2000, § 2, Rz 49).

Angesichts der schweren Verletzung, die das Kind durch den Sturz erlitten hat, kann man im vorliegenden Fall einen unfallbedingten Gesundheitsschaden ohne weiteres bejahen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Feststellung eines solchen Gesundheitsschadens Schwierigkeiten bereitet. Das gilt etwa, wenn nach dem Unfall eine psychische Störung auftritt. Im Grundsatz ist die Rechtslage klar: Die GUV gewährt Leistungen nicht nur bei körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch bei psychischen Gesundheitsschäden (vgl. Schulin/Igl 1999, Rz 466). Bei letzteren sind (nach Drechsel-Schlund/Plinske 2000, S. 450 f.) zwei Konstellationen zu unterscheiden: zum einen die psychische Störung nachfolgend zu einem Unfall mit körperlichen Verletzungen (physisches Trauma), zum anderen das isolierte psychische Trauma, bei dem es an einer organisch-körperlichen Verletzung fehlt (ausschließlich seelische Einwirkung, z.B. Überfall auf die Einrichtung). Allerdings ist, wie aus der Praxis berichtet wird (vgl. Drechsel-Schlund/Plinske 2000, S. 451 ff.), Unternehmern (bzw. Einrichtungsträgern) und Ärzten häufig nicht bekannt, daß ein psychisches Trauma einen Arbeitsunfall darstellen kann. Daher ist anzunehmen, daß ein gewisser Anteil solcher Unfälle den Unfallversicherungsträgern überhaupt nicht bekannt wird. Zudem wirft hier die Prüfung der Kausalität nicht selten besondere Probleme auf.

6. Zu den Leistungen der GUV

In der GUV ist für Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls ein breites Spektrum von Leistungen vorgesehen (§§ 26 bis 103 SGB VII). Diese sind nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für sonstige Versicherte von großer Bedeutung. Was die unter Versicherungsschutz stehenden Kinder und Jugendlichen anbetrifft, so unternehmen die Unfallversicherungsträger besondere Anstrengungen für deren medizinische und berufliche Rehabilitation. "Dies bedeutet in der Praxis, daß den Kindern und Jugendlichen, besonders bei irreparablen Körperschädigungen, neben der materiellen Sicherung durch Geldleistungen ein vorrangiger lebenslanger Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation zur Seite steht." (Vollmar 1998, S. 103) Es würde den Rahmen diese Beitrags sprengen, auf nähere Einzelheiten einzugehen (dazu sei auf Vollmar 1998, S. 103 ff. verwiesen). Nur einige kurze Hinweise scheinen hier angebracht:

Besonders wichtig bei unfallbedingten Gesundheitsschäden ist der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 27 SGB VII). Diese umfaßt insbesondere: die ärztliche Behandlung einschließlich der Erstversorgung; die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Behandlung mit Zahnersatz; die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln; die häusliche Krankenpflege; die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen; Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der GUV zu erbringen sind (§ 11 Abs. 4 SGB V). Die Heilbehandlungsleistungen der GUV sind freilich für die Betroffenen günstiger als die entsprechenden Krankenversicherungsleistungen.

In der GUV sind auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII) vorgesehen. Dazu gehört insbesondere das Pflegegeld, dessen Höhe von der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie dem Umfang der erforderlichen Hilfe abhängt. Statt des Pflegegeldes kann auf Antrag des Versicherten auch Pflege als Sachleistung (ambulante Pflege zu Hause oder Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung) gewährt werden. Diese Leistungen gehen denen der Pflegeversicherung (SGB XI) vor und unterliegen nicht den dort hinsichtlich der Sachleistungen geltenden Einschränkungen.

Auch versicherte Kinder bzw. Schüler, denen keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, können eine Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII) erhalten. Als Berechnungsgrundlage wird dann ein fiktiver Jahresarbeitsverdienst festgesetzt (§§ 86, 90 SGB VII).

7. Leistungserbringung von Amts wegen

In der GUV werden Leistungen grundsätzlich von Amts wegen erbracht (§ 19 Satz 2 SGB IV). D.h.: der Leistungsberechtigte braucht keinen Antrag zu stellen; der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, das Verwaltungsverfahren einzuleiten, sobald er von Tatsachen Kenntnis erlangt, die möglicherweise einen Leistungsanspruch zur Folge haben. Die Erlangung der Kenntnis kann z.B. geschehen durch Antrag des Versicherten, Unfallanzeige des Unternehmers bzw. Einrichtungsträgers (§ 193 Abs. 1 SGB VII) bzw. des behandelnden Arztes (§ 202 SGB VII) oder Durchgangsarztbericht.

8. Beschränkung der Haftung

Die Entschädigungsleistungen der GUV beruhen auf dem Grundsatz, daß zivilrechtliche Haftung (für Personenschäden) durch Versicherungsschutz ersetzt werden soll. So hat nach §§ 104 bis 106 SGB VII das durch einen Kindergartenunfall geschädigte Kind gegen den Einrichtungsträger ebensowenig Schadensersatzansprüche wie gegen die in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter und die anderen Kinder, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Unfalls haften die Verantwortlichen freilich für die Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers (§ 110 SGB VII). Was die Kinder anbetrifft, kommt eine Haftung überhaupt nur in Betracht, wenn sie über sieben Jahre alt und zurechnungsfähig sind (§ 828 BGB).

Im Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung zugunsten des Einrichtungsträgers ist der Umstand zu sehen, daß im eingangs geschilderten Fall nicht das geschädigte Kind (vertreten durch seine Eltern), sondern der Träger des Kindergartens die gerichtliche Durchsetzung des Unfallversicherungsschutzes betrieb. Das Kind hatte nämlich seine Rechtsverfolgung nicht auf die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall gerichtet, sondern gegen den Einrichtungsträger und eine seiner Erzieherinnen beim Landgericht Klage auf Schadensersatz wegen der Unfallfolgen erhoben. In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger die Möglichkeit, statt des Berechtigten gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie ggf. durch Klage vor dem Sozialgericht die Feststellung zu betreiben, daß ein Versicherungsfall vorliegt (§ 109 SGB VII). An diese Feststellung sind dann andere Gerichte gebunden, so im vorliegenden Fall das Landgericht, welches - wie in § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgesehen - sein Verfahren bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz ausgesetzt hatte.

9. Zur Prävention

Zu den Aufgaben der GUV gehört die Prävention (§§ 14 ff. SGB VII), d.h. Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die Unfallversicherungsträger haben Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen sowie durch Überwachung und Beratung für deren Einhaltung Sorge zu tragen. (Zu Umsetzungsproblemen bei freigemeinnützigen Trägern von Tageseinrichtungen vgl. Vollmar 1998, S. 100.)

Literatur

Drechsel-Schlund, Claudia/Plinske, Werner: Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden, in: Trauma und Berufskrankheit - Supplement 4 - 2000, S. 450-455

Franke, Edgar (Red.), Gesetzliche Unfallversicherung. Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB VII), Baden-Baden 2000

Kater, Horst/Leube, Konrad: Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, München 1997

Münder, Johannes u.a.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Auflage, Münster 1998

Schulin, Betram/Igl, Gerhard: Sozialrecht, 6. Auflage, Düsseldorf 1999

Vollmar, Karl: Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 5. Auflage, Sankt Augustin 1998

Autor

Prof. Dr. Rainer Kessler
Fachhochschule Wiesbaden
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden

Rechtsstand: 2001