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- Online-Handbuch - Herausgeber: Martin R. Textor |
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| Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.01.2000)
1. Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher oder Erzieherin selbständig und eigenverantwortlich tätig zu sein. Die Ausbildung soll eine berufliche Handlungskompetenz vermitteln, die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz verknüpft. Die berufliche Qualifikation kann durch Vermittlung der Fachhochschulreife ergänzt werden. 2. Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten Der gesamte Ausbildungsweg dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung in der Regel fünf Jahre, mindestens jedoch vier Jahre. Er enthält eine in der Regel dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschule. Eine Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger. Die praktische Ausbildung findet in unterschiedlichen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern statt. 3. Zulassungsvoraussetzungen Zur Ausbildung wird zugelassen, wer a) einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und b) über die geforderte berufliche Vorbildung verfügt. Sie umfasst eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach Landesrecht als gleichwertig anerkannte Qualifizierung. 4. Inhalt der Ausbildung 4.1 Rahmenvorgaben Die Ausbildung umfasst mindestens 2400 Stunden Unterricht und mindestens 1200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern. Aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung können bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils in die Ausbildung eingebracht werden. Rahmenstundentafel
Berufsspezifischer Lernbereich: mindestens 1.800 Std.* Praxis in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern: mindestens 1.200 Std. * Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen. Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
4.2 Qualifikationsbeschreibungen Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen erfordert Fachkräfte,
4.3 Didaktisch-methodische Grundsätze Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte, die den subjektiven Lernprozess der künftigen Erzieher und Erzieherinnen berücksichtigt. Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen an die Tätigkeit eines Erziehers/einer Erzieherin in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern ist im Verlauf der Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln. Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten sind Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen befähigen, ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines reflektierenden Fremdverstehens zu begründen. Im Verlauf der Ausbildung ist die Fähigkeit zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei Kindern und Jugendlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse zu gestalten. Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen Handelns bedarf es der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit als Prozess, in dem es darauf ankommt, Strategien für ein selbständiges und eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei gleichzeitig die wechselnden Anforderungen der Praxis zu berücksichtigen. 5. Abschlussprüfung 5.1 Zweck der Abschlussprüfung In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Ausbildung erreicht worden ist. 5.2 Durchführung der Prüfung In der schriftlichen Prüfung werden mindestens zwei Arbeiten aus dem berufsspezifischen Lernbereich unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungszeit beträgt dafür insgesamt mindestens sechs Zeitstunden. Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsmäßigen Bedingungen ersetzt werden. Zusätzlich ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in der praktischen sozialpädagogischen Arbeit umsetzen kann. Eine mündliche Prüfung kann vorgesehen werden. 5.3 Ergebnis der Prüfung Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Der Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder. Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Einzelheiten bestimmen die Regelungen der Länder. 5.4 Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin". Verfahrensregelungen hierzu treffen die Länder. 6. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllt. Darüber hinaus müssen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lassen, dass die Qualifikationen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule erworben werden. Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Die Prüfung soll grundsätzlich in allen Lernbereichen durchgeführt werden. Umfang und Anforderungen müssen denen der Regelausbildung entsprechen. Nach bestandener Prüfung wird ein Abschlusszeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde. 7. Gegenseitige Anerkennung Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an. 8. Schlussvorschriften Die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24.09.1982) wird aufgehoben. |