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Zitiervorschlag

Erstveröffentlichung in: Verwaltungsrundschau: (VR) Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft, 66. Jahrgang, Heft 9/2020, Stuttgart: Kohlhammer Verlag, S. 289 – 296

 

Europas Einheitliches Digitales Zugangstor

Dr. Axel Schwarz*

 

Das erste Buch Mose (11,1-9) überliefert die Geschichte des Turmbaus zu Babel, den der Flame Pieter Bruegel der Ältere 1563 so trefflich darstellte und der an der Sprachenverwirrung gescheitert ist. Heute mühen sich mehr als 5000 Übersetzer der EU mit 24 Amtssprachen ab. Die Flut an europäischem Recht und nationalen Rechten überfordert Bürger und Unternehmen. In dieser Situation hat die EU einen Rettungsanker geworfen, der es Bürgern und Unternehmen ermöglichen soll, sich ohne Spezialkenntnisse und ohne Schwierigkeiten über ihre Rechte und Chancen zu informieren, hinderliche Bürokratien zu überwinden und Verwaltungsverfahren praktisch per Knopfdruck zu bewältigen. Dieser Rettungsanker heißt auf Deutsch „Einheitliches Digitales Zugangstor“. Moderner klingt die englische Bezeichnung „Single Digital Gateway“, der die italienische Version mit „Sportello Digitale Unico“ noch eine (natürlich nur vom Klang her) sportliche Note hinzufügt. Rechtsgrundlage dafür ist die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (im folgenden Text: EDZ-Verordnung 2018/1724).[1] Aufgrund des Onlinezugangsgesetzes[2] sollen Bund, Länder und die Kommunen bis 2022 alle Verwaltungsleistungen in Deutschland über Verwaltungsportale auch digital anbieten und diese Portale zu einem Verbund verknüpfen.[3] Rheinland-Pfalz hat bereits damit begonnen, Online-Nutzerkonten einzuführen[4], mit denen sich  Bürger und Unternehmen identifizieren und authentifizieren können. Die virtuelle Existenz des Menschen schickt sich an, die physische zu verdrängen.

A. Das zentrale Portal

                I. Ihr Europa

                II. Brexit                                                                                                                      

B. Information, Verfahren und Hilfe

                I. Informationen für Bürger

                               1. Medizinische Versorgung

                               2. Bürger- und Familienrechte

                II. Informationen für Unternehmen

                               1. Arbeitnehmer

                               2. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

C. Verwaltungsverfahren

                I. Vollständige Online-Abwicklung

                II. Liste der Online-Verfahren

D. Hilfs- und Problemlösungsdienste

                I. Einheitliche Ansprechpartner

                II. Produktinfostellen

                III. Produktinformationsstellen für das Bauwesen

                IV. Nationale Beratungszentren für Berufsqualifikationen

                V. Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

                VI. Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES)

                VII. Online-Streitbeilegung

E. Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

F. Weitere Unterstützung der Nutzer

                I. SOLVIT

                II. Europe Direct

                III. Ihr Europa – Beratung

G. Die Akteure und ihre Arbeit

H. Widerstand der Flamen

A. Das zentrale Portal

Das Einheitliche Digitale Zugangstor ist das zentrale Webportal, das über (fast) alles informiert (informieren wird), was Bürger wie Unternehmen interessieren könnte. Ein wenig erinnert das an das Haushaltsgerät aus der Werbung vergangener Zeiten, das (fast) alle anderen Geräte im Haushalt ersetzte und das Kochen zum Kinderspiel machte. Nun, so einfach ist das nicht. Aber die Idee ist genial. Statt umfangreichen Recherchen in verschieden Datenbanken und nationalen und europäischen Webseiten genügt (so die verlockende Aussicht) ein Klick auf eine einzige URL, das Ansteuern einer einzigen Webseite, um alle relevanten Informationen zu erhalten und alle entsprechenden Verwaltungsverfahren vom PC oder einem mobilen elektronischen Gerät aus zu erledigen.

I. Ihr Europa

Wer „Ihr Europa“ („Your Europe“, „L’Europe vous conseille“, „La tua Europa“ etc.) in eine allgemein zugängliche Suchmaschine eingibt, wird zum Einheitlichen Digitalen Zugangstor geleitet: Als erstes fragt „https://europa.eu/youreurope/index.htm“ nach der gewünschten Sprache, die jedenfalls bisher eine der 24 offiziellen Amtssprachen sein sollte. Andere Sprachen, wie z.B. Norwegisch, und solche aus Ländern, mit denen die EU zusammenarbeitet, werden sicher noch folgen.

Hat man die Sprache in „Ihr Europa“ gewählt, wendet man sich anschließend als „Bürger“ der Rubrik „Rat und Hilfe für EU-Bürger und ihre Familien“ bzw. als „Unternehmen“ der Rubrik „Geschäfte in Europa - ein Leitfaden“ zu. Dort findet man jeweils die wichtigsten Kategorien relevanter Fragen.

II. Brexit

In jeder dieser Kategorien werden, soweit möglich, die potenziellen Rechtsfolgen des Brexits erklärt, bis vor kurzem auf der Grundlage des nicht ratifizierten Austrittsabkommen vom 14.11.2018, und jetzt mit allen Unwägbarkeiten.[5]

B. Information, Verfahren und Hilfe

Das Einheitliche Digitale Zugangstor bietet drei Dienste an: Es versorgt Bürger und Unternehmen mit „relevanten“ Informationen. Mit Unternehmen sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen angesprochen, die etwa 90 % aller Unternehmen in der EU ausmachen. Große Unternehmen, Konzerne bzw. die sog. Global Player haben ihre Spezialisten und sind nicht auf allgemein zugängliche Online-Quellen angewiesen. Relevant sind alle Informationen, die Rechte, Pflichten und Regeln betreffen, und zwar auf EU- wie auch auf nationaler Ebene. Sie sind in einer nicht abschließenden Liste enthalten, die der EDZ-Verordnung (EU) 2018/1724 als Anhang I beigefügt ist. Anhang I unterscheidet zwischen Informationsbereichen im Zusammenhang mit Bürgern und solchen im Zusammenhang mit Unternehmen.

I. Informationen für Bürger

Die Informationen zu Rechten, Pflichten und Vorschriften aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht in Anhang I der EDZ-Verordung 2018/1724 betreffen:

A. Reisen innerhalb der Union,

B. Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union,

C. Fahrzeuge in der Union,

D. Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat,

E. Bildung oder Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat,

F. Medizinische Versorgung,

G. Bürger- und Familienrechte,

H. Verbraucherrechte und

I. Schutz personenbezogener Daten[6].

Jeder Bürger aus einem beliebigen, am Einheitlichen Digitalen Zugangstor teilnehmenden Staat kann sich in diesen Bereichen über die aktuellen Rechtsverhältnisse in jedem, am Informationssystem teilnehmenden Staat informieren. Das gilt nicht nur für jeden EU-Mitgliedsstaat, sondern auch für Island, Liechtenstein und Norwegen und in Zukunft auch für weitere Staaten, die sich dem System anschließen. Aus Anhang I der EDZ-Verordnung 2018/1724 werden im Folgenden zwei Informationsblöcke beispielhaft herausgegriffen.

1. Medizinische Versorgung

Im Bereich medizinischer Versorgung kann man sich darüber informieren, wie es um die medizinische Versorgung in jedem teilnehmenden Staat und auch im eigenen Land bestellt ist. Kann man verordnete Arzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Verordnung ausgestellt wurde, online oder vor Ort kaufen? Wie sehen die Krankenversicherungsbestimmungen für kurze oder längere Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat aus? Kann man die Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte beantragen? Welche Zugangsrechte zu öffentlichen Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsbereich sind verfügbar? Ist man verpflichtet, an solchen Maßnahmen teilzunehmen? Welche Dienste sind über die nationalen Notrufnummern (einschließlich 112 und 116) erreichbar? Unter welchen Voraussetzungen können stationäre Pflegeeinrichtungen genutzt werden?

2. Bürger- und Familienrechte

Der Bereich der Bürger- und Familienrechte informiert das Einheitliche Digitale Zugangstor über die Rechtsfolgen einer Geburt, über das Sorgerecht für Minderjährige, die elterlichen Pflichten, die Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich der Stiefkindadoption und die Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten. Hinzukommen die Rechte für ein Leben in einer binationalen Partnerschaft ebenso wie auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern). Welche Vorschriften bestehen für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit? Wie sehen Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der Steuervorschriften aus? Welche Rechte und Vorschriften bestehen in Fällen der grenzüberschreitenden Kindesentführung durch einen Elternteil?

II. Informationen für Unternehmen

Anhang I der EDZ-Verordnung 2018/1724 informiert Unternehmen über Rechte, Pflichten und Vorschriften aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht in folgenden Bereichen:

J. Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens,

K. Arbeitnehmer,

L. Steuern,

M. Waren,

N. Dienstleistungen,

O. Finanzierung eines Unternehmens,

P. Öffentliche Aufträge und

Q. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Auch aus diesen Bereichen werden im Folgenden nur zwei mit sozialem Bezug (Arbeitnehmer / Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) ausgewählt.

1. Arbeitnehmer

Ein Unternehmen kann sich über das Einheitliche Digitale Zugangstor zu den gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelten Beschäftigungsbedingungen in jedem Land der EU und des EWR informieren, auch über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen und Kündigung oder Entlassungen. Angesichts eines Rechts, das sich permanent ändert, kann die zu erwartende Auskunft nicht 100prozentig sein. Denken wir nur an die neueren Entscheidungen des EuGH im Bereich des Urlaubsrechts, die lebhafte Diskussionen ausgelöst haben. Dank dieser Entscheidungen verliert ein Arbeitnehmer nicht mehr seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte.[7] Der Arbeitgeber hat jetzt dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer den bezahlten Jahresurlaub nehmen kann. Andernfalls verliert dieser im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Antrag[8] nicht den Anspruch auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub.[9] Man darf davon ausgehen, dass fundamentale europäische und nationale Rechtsprechung nach und nach im Einheitlichen Digitalen Zugangstor verarbeitet werden. Dennoch, wie man sieht, haben die rechtsberatenden Berufe nichts zu befürchten, im Gegenteil, sie finden im Einheitlichen Digitalen Zugangstor eine zusätzliche, Zeit sparende Übersicht zu Rechten und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit im eigenen Land wie in der gesamten Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten). Nicht genug damit. Man erfährt auch etwas über die Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer) und das Wichtigste zum Thema Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen, gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder mit unbefristeten Arbeitsverträgen). Auch die Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung sind (sollten) enthalten (sein).

2. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Information über die Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fällt nur scheinbar etwas stiefmütterlich aus. Im Anhang I der EDZ-Verordnung 2018/1724 werden nur die „Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung“ genannt. Klickt man sich nämlich auf „Ihr Europa“ über „Sozialversicherung und Gesundheit“ zu „Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ durch, erhält man praktische Hinweise zur Risikobewertung, die im EU-Recht nicht vorgeschrieben ist. Man kann auch ein kostenloses Online-Tool nutzen, das auf eine Reihe von Branchen zugeschnitten ist. Klickt man auf die Flagge der Bundesrepublik, wird man zur EU-OSHA[10], der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, weitergeleitet, die die duale Struktur des deutschen Arbeitsschutzsystems erläutert und u.a. einen Link zum deutschen „Focal Point“, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, bietet. Entsprechende Informationen (in Deutsch) stehen nicht nur zu allen EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), sondern auch zu den Kandidatenländern (Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Türkei) zur Verfügung. Sogar die Republik Kosovo und Bosnien und Herzegowina sind einbezogen, wobei allerdings bisher nur für den Kosovo ein Focal Point benannt ist. Man darf das allerdings als Hinweis ansehen, dass das Einheitliche Digitale Zugangstor ausbaufähig und auf Weiterentwicklung angelegt ist, wie das Art. 5 der EDZ-Verordnung 2018/1724 auch vorsieht.

Es gibt auch einen Link zur europäischen Unternehmenserhebung über neue und aufkommende Risiken (ESENER)[11], die sich u.a. intensiv mit psychosozialen Risiken einschl. Stress, Mobbing und Belästigung befasst. Ein weiterer Link führt zu „Interaktiven Online-Risikobewertungsinstrumenten und -lösungen“, „Anderen Instrumenten und Veröffentlichungen zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ und einigen anderen Themen mehr.

C. Verwaltungsverfahren

Das Einheitliche Digitale Zugangstor verschafft interessierten Bürgern und Unternehmen Informationen zu Rechten, Pflichten und Vorschriften aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht. Art. 3 Nr. 1 der EDZ-Verordnung 2018/1724 definiert Bürger und Unternehmen gleichermaßen als Nutzer. Die Kenntnis der Rechtslage ist eine feine Sache, genügt aber allein nicht, um den potentiellen Nutzern auch zu ihrem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck sollen die am Einheitlichen Digitalen Zugangstor teilnehmenden Staaten sicherstellen, dass die Nutzer vollständigen Online-Zugang zu allen relevanten Verfahren haben und diese vollständig online abwickeln können.[12] Wenn man den aktuellen Digitalisierungsprozess in Deutschland bedenkt, wird man nachdenklich. Denn ein vollständiger Online-Zugang und noch mehr eine vollständige Online-Abwicklung der allermeisten Verfahren wird noch einige Zeit auf sich warten lassen. In einzelnen Fällen wird er in naher Zukunft kaum zu bewerkstelligen sein. Das braucht nicht zu beunruhigen. Mit dem Einheitlichen Digitalen Zugangstor ist ein wichtiger Anfang gemacht, auf einem Weg, der noch lange nicht abgeschlossen sein wird. Die EDZ-Verordnung 2018/1724 selbst übt keinen Zwang aus, sondern unterstützt die teilnehmenden Staaten und gibt ihnen die Zeit, die sie aufgrund ihrer jeweiligen finanziellen und personellen Lage benötigen, um Verwaltungsverfahren zu digitalisieren.[13]

I. Vollständige Online-Abwicklung

Art. 6 Abs. 2 der EDZ-Verordnung 2018/1724 beschreibt, was unter einer vollständigen Online-Abwicklung zu verstehen ist:

a) Die Identifizierung der Nutzer, die Bereitstellung von Informationen und die Vorlage von Nachweisen, die Signierung und die endgültige Einreichung müssen „elektronisch aus der Ferne“ möglich sein.

b) Die Nutzer erhalten eine automatische Empfangsbestätigung, es sei denn, das Ergebnis des Verfahrens wird sofort übermittelt.

c) Das Ergebnis des Verfahrens wird elektronisch oder, soweit die Rechtslage das nicht zulässt, physisch übermittelt wird.

d) Die Nutzer erhalten eine elektronische Benachrichtigung über den Abschluss des Verfahrens.

Ausnahmen davon sind zulässig, z.B. aus übergeordneten Gründen der öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Gesundheit oder der Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens. In Fällen dieser Art muss ein Nutzer für einzelne Verfahrensschritte persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden. Ausnahmefälle der physische Anwesenheit sind auf das unbedingt notwendige, objektiv gerechtfertigte Maß zu beschränken und dürfen nicht zu einer Diskriminierung grenzüberschreitender Nutzer führen.[14] Die Sache hat allerdings einen Haken, weil die Gründe für einen Ausnahmefall gegenüber der  Kommission übermittelt und erläutert werden müssen. Wer letztlich dann die Entscheidung darüber trifft, ob ein Ausnahmefall zulässig ist oder nicht, ist nicht eigens geregelt und wird wohl dem EuGH zu überlassen sein.

Wichtig zu wissen ist, dass mit dem Einheitlichen Digitalen Zugangstor nicht beabsichtigt ist, die klassischen Verfahren abzuschaffen und durch elektronische zu ersetzen. Nutzern muss die zusätzliche Möglichkeit erhalten bleiben, Verwaltungsverfahren anders als online abzuwickeln.[15]

II. Liste der Online-Verfahren

Anhang II der EDZ-Verordnung 2018/1724 stellt die gängigsten Verwaltungsverfahren zusammen, die online abzuwickeln sind. Die Liste ist nicht vollständig und ist offen für Ergänzungen und Änderungen. In drei Spalten beschreibt sie Lebensereignisse, die dazu passenden Verfahren und die zu erwartenden Ergebnisse. Als Beispiel: dem Lebensereignis „Geburt“ ist das Verfahren der „Beantragung des Nachweises über die Eintragung in das Geburtenregister“ und, falls der Antrag positiv zu entscheiden ist, als Ergebnis der „Nachweis über die Eintragung in das Geburtenregister oder die Geburtsurkunde“ zugeordnet. Im Anhang II sind entsprechend die Lebensereignisse „Wohnsitz, Studium, Arbeit, Umzug, Ruhestand und Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens“ mit den dazu passenden Verfahren und Ergebnissen zusammengestellt. Nehmen wir als weiteres Beispiel die „Arbeit“. Diesem sind vier Verfahren und Ergebnisse zugeordnet, die praktischerweise online abgewickelt werden sollten:

a) Dem elektronisch gestellten Antrag auf Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit folgt online der Beschluss über das anwendbare Recht.

b) Änderungen der persönlichen oder beruflichen Situation des Empfängers von Sozialversicherungsleistungen können elektronisch mitgeteilt werden. Die Bestätigung des Eingangs der Mitteilung solcher Änderungen erfolgt online.

c) Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) kann elektronisch beantragt und zugeteilt werden.

d) Eine Einkommensteuererklärung kann elektronisch eingereicht werden. Hier ist (noch nicht) vorgesehen, dass der Steuerbescheid elektronisch erteilt wird. Man begnügt sich mit der Bestätigung des Eingangs der Erklärung.

Es liegt auf der Hand, dass damit eine Menge an Aufwand und Papierkram eingespart werden kann.

D. Hilfs- und Problemlösungsdienste

Der Teufel steckt im Detail. Wie leicht und bequem auch immer elektronische Verfahren beschrieben werden, die Praxis sieht bisweilen anders aus. Für die Bewältigung von Problemen aller Art ist vorgesorgt, indem sich Bürger und Unternehmen über das Einheitliche Digitale Zugangstor an „Hilfs- und Problemlösungsdienste“ wenden können. Diese sind sind in Anhang III der EDZ-Verordnung 2018/1724 aufgelistet. Im Einzelnen handelt es sich um die Einheitlichen Ansprechpartner, die Produktinfostellen, die Produktinformationsstellen für das Bauwesen, die Nationalen Beratungszentren für Berufsqualifikationen, die Nationalen Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, das Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) sowie die Online-Streitbeilegung.

I. Einheitliche Ansprechpartner

Die Aufgabenbereiche des Einheitlichen Digitalen Zugangstors überlagern sich mit denjenigen des  darauf beruhenden Einheitlichen Ansprechpartners.

Der „Einheitliche Ansprechpartner“ (Points of single contact, Guichets uniques, Sportello unico) beruht auf Art. 6 der EU-Dienstleistungsrichtlinie[16], mit der die Marktfreiheit gesetzlich bindend zum Maß aller Dinge avancierte[17] und jetzt auch auf auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar ist.[18] Der „Einheitliche Ansprechpartner“ ist nicht auf direktem Weg auf der Webseite von „Ihr Europa“ zu entdecken. Gibt man bloß „Ansprechpartner“ als Suchbegriff ein, wird man an den Ansprechpartner für Unterstützungsdienste mit einer kurzen Themenliste verwiesen. Entscheidet man sich für das Thema „Hilfe und Beratung für Unternehmen / Unterstützung für Unternehmen“, gelangt man zu einer englischsprachigen Webseite „Enterprise Europe Network“ und über den Unterpunkt „Small or medium-sized business?“ zur Aufforderung „Find your local contact point“ und wieder über die deutsche Flagge nach „Germany“. Man kann dann nach Städten sortiert den „local Network contact point“ herausbekommen. Den Einheitlichen Ansprechpartner hat man damit immer noch nicht.

Gibt man „Einheitlicher Ansprechpartner“ als Suchbegriff in „Ihr Europa“ ein, wird man zu einer speziellen Webseite zur „Anerkennung eines akademischen Grades aus einem EU-Land in einem anderen EU-Land“ geleitet, aber nicht zum gesuchten Begriff.

Versucht man es mit dem Plural „Einheitliche Ansprechpartner“, schlägt „Ihr Europa“ eine Liste von Beiträgen vor, in denen dieser Begriff vorkommt. Wählt man dann den Beitrag mit der Überschrift „Grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten - Ihr Europa“ aus, gelangt man zur „Ihr Europa“-Seite „Erbringung von Dienstleistungen im Ausland“. Dort findet man verlinkt den „einheitlichen Ansprechpartner“. Dieser Link führt dann zu einer Seite von „EUGO“[19], einem Dienst der EU-Kommission, der (in deutsch) erklärt, was die Einheitlichen Ansprechpartner so treiben: „Die einheitlichen Ansprechpartner (EA) sind Portale für elektronische Behördendienste, die es Dienstleistern ermöglichen, benötigte Informationen zu erhalten und Verwaltungsverfahren online abzuwickeln. Sie werden vom EUGO-Netz der nationalen Koordinatoren verwaltet.“

Auf der besagten EUGO-Seite gibt es eine Tabelle, aus der man sich ein Land mit einem Einheitlichen Ansprechpartner aussuchen kann. Für Deutschland z.B. erfährt man, dass es nicht „den“ Einheitlichen Ansprechpartner gibt, sondern gleich ein ganzes Netzwerk davon, verteilt auf die Bundesländer, die Städte und verschiedene Institutionen. Hier kann man in der Tat elektronisch Verfahren ganz oder teilweise mit oder ohne Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Die Gesamtleistung der Einheitlichen Ansprechpartner nimmt sich bisher jedenfalls angesichts des kolossalen Aufwands eher bescheiden aus.[20]

II. Produktinfostellen

Die Produktinfostellen (Product Contact Points / points de contact produit / punti di contatto per i prodotti) beruhen jetzt auf Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/515[21] über die gegenseitige Anerkennung von Waren. Sie helfen grob gesagt dabei, dass Waren, die in einem EU-Mitgliedstaat entsprechend den dortigen Gesetzen rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in jedem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden können, und zwar auch bei unterschiedlichen technischen Anforderungen an ein Produkt, wie zum Beispiel in Bezug auf die Zusammensetzung, Form, Größe, Kennzeichnung, Verpackung, Etikettierung etc. Sie sind auf einer Webseite[22] der EU-Kommission zu Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU aufgelistet. Ihre Anzahl unterscheidet sich in den einzelnen Ländern. In Deutschland sind es derer drei: Für Investitions- & Konsumgüter sowie sonstige Produkte ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), für das Bauwesen das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und für Lebensmittel, Landwirtschafts- & Fischereiprodukte sowie Bedarfsgegenstände die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.

III. Produktinformationsstellen für das Bauwesen

Bauwerke dürfen weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Diese Anforderungen finden ihren Niederschlag in nationalen Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Um damit bedingte Behinderungen des Warenverkehrs innerhalb der Union zu verringern, wurden Produktinformationsstellen für das Bauwesen (Product Contact Points for Construction / points de contact produit pour la construction / punti di contatto di prodotti da costruzione) eingerichtet.[23] Deren Aufgaben übernimmt in Deutschland das bereits genannte Deutsche Institut für Bautechnik.

IV. Nationale Beratungszentren für Berufsqualifikationen

Die Richtlinie 2005/36/EG[24] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zielt darauf ab, dass Qualifikationen von Fachkräften, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder dort Dienstleistungen erbringen möchten, leichter anerkannt werden.[25] Zur Sicherung der Berufsfreiheit ist vor Erlass neuer Berufsreglementierungen deren  Verhältnismäßigkeit zu prüfen.[26] Rechtsgrundlage der Beratungszentren ist Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG.

Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen vorgeschrieben sind. Die EU-Kommission hält eine Datenbank der reglementierten Berufe vor.[27] In Deutschland gibt es 150 reglementierte Berufe. Zum Vergleich: Im Vereinigten Königreich sind es 215, in Frankreich 258 und in Italien 184. Mit deren Problemen beschäftigt sich in Deutschland das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)[28]. Sein Portal „Anerkennung in Deutschland“[29] informiert darüber, wie ausländische Berufsabschlüsse in Deutschland anerkannt werden können. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz hilft auf der Webseite „anabin“[30] bei der Bewertung ausländischer Bildungsnachweise und deren Einstufung in das deutsche Bildungssystem. Außerdem bietet das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (BQ-Portal)[31] Kammern und Unternehmen eine Wissens- und Arbeitsplattform für ausländische Berufsqualifikationen, denen als Referenzberuf in Deutschland ein bundesrechtlich geregelter dualer Aus- oder Fortbildungsabschluss entspricht.                                    

Ein Ergebnis der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ist z.B. der Europäische Berufsausweis (EBA), den allerdings bisher nur Krankenschwestern, Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler[32] nutzen können. Über das entsprechende elektronische Verfahren informiert das Einheitliche Digitale Zugangstor.[33] Angehörige anderer Berufe, die in einem EU-Land arbeiten möchten, müssen das „Standard-Antragsverfahren“ durchlaufen. Das Einheitliche Digitale Zugangstor hält den Zugang zu einer entsprechenden Datenbank bereit und bedauert, dass die Reglementierung von Berufen in der EU uneinheitlich ist.

Die EU-Kommission zeigte sich 2018[34] mit der Entwicklung der grenzüberschreitenden Anerkennung von Berufsqualifikationen unzufrieden. Dennoch wartet der Bericht zum Anerkennungsgesetz 2019[35] mit respektablen Zahlen auf. Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz[36] vereinheitlicht den Begriff der Fachkraft und wird die Anerkennungszahlen noch steigern.

V. Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Die EU-Patientenrichtlinie[37] (einschließlich der dazugehörigen Durchführungsrichtlinie[38]) gilt nicht nur in den EU-Mitgliedsstaaten[39], sondern auch auf der französischen Insel Mayotte vor der Ostküste Afrikas zwischen Mosambik und Madagaskar mit Riesenschildkröten, Baobabs (Affenbrotbäumen), Flughunden, komisch guckenden Makis, einem riesigen Mond und – nicht zu vergessen – dem Euro.[40] Art. 6 der EU-Patientenrichtlinie sieht Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung vor, die im Einheitlichen Digitalen Zugangstor schwieriger auszumachen sind als die besagte Insel Mayotte im Indischen Ozean. Die Nationalen Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung sollen ein­- und aus­rei­sen­den Personen (Pati­en­ten) Fragen rund um die grenz­über­schrei­tende Gesund­heits­ver­sor­gung beantworten. Die neuesten Zahlen (aus dem Jahr 2017) enthüllt die EU-Kommission im Bericht „Member State Data on cross-border patient healthcare following Directive 2011/24/EU“ vom 12. April 2019.[41] Die wettbewerbsneutrale Plattform „eu-patienten.de“ kürzt die Nationalen Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung mit NKS ab und hält eine Liste[42] der NKS (in der Deutschland nicht vorkommt) bereit. Deutsche NKS ist die „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)“ in Bonn, die auch die besagte Webseite „eu-patienten.de“ betreibt. In Frankreich ist es das „Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS)“ in Paris, in Italien das „Ministry of Health, Directorate-General for health planning“ in Rom, im (noch) Vereinigten Königreich der „National Health Service –NHS“[43] etc.[44]

VI. Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES)

Mit der Verordnung (EU) 2016/589[45] wurden die Vorschriften für das 1994 gegründete Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) überarbeitet, um veränderte Mobilitätsmuster der Arbeitnehmer und technische Fortschritte zu berücksichtigen. Eures ist ist ein etwas kompliziert verzweigtes Kooperationsnetzwerk und hilft bei der Arbeitsuche in den 28 Ländern der EU sowie in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Es setzt sich aus dem Europäischen Koordinierungsbüro (ECO), den nationalen Koordinierungsbüros (NCO), den EURES-Partnern und den angeschlossenen EURES-Partnern (Arbeitsverwaltungen, private Arbeitsvermittlungen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) zusammen. EURES nutzt die europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)[46]. ESCO funktioniert wie ein Wörterbuch, das man in den 24 EU-Sprachen, Isländisch, Norwegisch und Arabisch kostenlos in Anspruch nehmen kann.

Erstaunlicherweise ist dem Einheitlichen Digitalen Zugangstor EURES als Suchbegriff (noch) nicht bekannt, was aber daran liegen kann, dass zur Zeit eine neue Suchmaschine getestet wird.[47]

VII. Online-Streitbeilegung

Als letzter in der Reihe der Hilfs- und Problemlösungsdienste ist in Anhang III der EDZ-Verordnung 2018/1724 die Online-Streitbeilegung genannt. Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013[48] verpflichtet Online-Händler (einschließlich Verkäufer von Waren auf Amazon bzw. eBay etc.), die Online-Streitbeilegung zu ermöglichen und darauf hinzuweisen. Die Streitbeilegungsplattform wird von der EU-Kommission betrieben und spukt als ODR-Plattform durch die EU, Island, Liechtenstein und Norwegen. In der deutschen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 heißt sie eigentlich „OS-Plattform“.[49] Sie soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere seiner digitalen Dimension, beitragen und eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglichen. Die EU-Kommission lobt diese Einrichtung.[50] Anwälte kritisieren sie.[51] Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass 99% aller Beschwerden im System hängen bleiben und ein Großteil der über die ODR-Plattform erhobenen Beschwerden anschließend nicht bzw. nicht über die Plattform gelöst wird.[52] Man wird sehen, ob die Reform[53] des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes – VSBG –[54] etwas daran ändern wird.

E. Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)[55] taucht in der Liste der Hilfs- und Problemlösungsdienste des Anhangs III der EDZ-Verordnung 2018/1724 nicht auf. Die Art. 15 und 35 der EDZ-Verordnung 2018/1724 verweisen darauf, wenn es um die Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten geht. IMI ist ein sicheres, mehrsprachiges Online-Tool, das zwar ausschließlich von Behörden genutzt wird, letztlich jedoch den Nutzern des Einheitlichen Digitalen Zugangstors zugute kommt. Das System unterstützt zur Zeit 56 Verfahren in 14 Politikbereichen und ist ausbaufähig. Es kann in allen EU-Sprachen genutzt werden. Standardisierte Fragen, Antworten, Nachrichten und Formularfelder sind vorübersetzt. Für Freitext gibt es eine maschinelle Übersetzung. In Deutschland sorgen hunderte von DIMICs[56] und LIMICs[57], 16 S-DIMICs[58] und 1 NIMIC[59] dafür, dass IMI funktioniert, und treiben Behörden dazu an, kurzfristig ihre Zuständigkeit zu bejahen oder zu verneinen und Anfragen aus anderen Staaten zu beantworten. Trotz dieses beachtlichen Aufwands erscheint der Ertrag eher gering. Aber es gibt wohl keine andere Möglichkeit, um den elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten rechtssicher zu gewährleisten.                                                                                                          

F. Weitere Unterstützung der Nutzer

Das Leben ist kompliziert. Wem die vorgenannten Hilfs- und Problemlösungsdienste bzw. deren Kenntnis nicht weiterhelfen oder weiterhelfen konnten, braucht dennoch nicht zu verzagen. In der Erwägung 10 der Verordnung (EU) 2016/589 werden weitere Hilfsdienste angeboten, von denen an dieser Stelle die folgenden drei genannt werden.

I. SOLVIT

Man kann SOLVIT[60], den kostenlosen Dienst der nationalen Behörden in allen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen nutzen. Arbeitsweise und Grundsätze dieses Dienstes sind einer Empfehlung der Kommission vom 17. September 2013[61] zu entnehmen. SOLVIT kann die Rechte der Nutzer des Einheitlichen Digitalen Zugangstors vertreten, die potentiell von Behörden in einem anderen EU-Land verletzt worden sind, solange die Sache noch nicht bei einem Gericht anhängig ist.

II. Europe Direct

Wer auch immer Fragen zur EU hat, kann sich telefonisch und schriftlich an Europe Direct wenden, oder bei einem seiner Büros vorstellig werden. Europe Direct ist ein von der EU-Kommission ins Leben gerufenes Informationsnetzwerk, zu dem die Europe-Direct-Informationszentren (EDIC), die  Europäischen Dokumentationszentren (EDC) und das Team Europe (Netz von Sachverständigen in EU-Angelegenheiten /Juristen, Berater, Wissenschaftler) gehören.[62] Vom letzteren kann man sogar Redner für Veranstaltungen anfordern.

III. Ihr Europa – Beratung

Das Beste kommt zuletzt. Die Webseite „Ihr Europa“, die Bürger und Unternehmen zum Einheitlichen Digitalen Zugangstor lenkt, hat auch einen eigenen Beratungsservice: „Ihr Europa – Beratung“[63], speziell für die Nutzer des Einheitlichen Digitalen Zugangstors, die „auf Ihr Europa keine Antwort auf Ihre Frage gefunden haben“. Man wollte eben absolut sichergehen, dass nichts schiefgeht. In „Ihr Europa – Beratung“ arbeiten 65 unabhängige Rechtsanwälte, die alle Amtssprachen der EU abdecken und mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vertraut sind. Diese beraten innerhalb einer Woche kostenlos in der Sprache des Ratsuchenden zu dessen persönlichem Problem, erläutern ihm die geltenden EU-Rechtsvorschriften und klären über die Wahrnehmung der EU-Rechte auf.

G. Die Akteure und ihre Arbeit

Die Hauptakteure im System des Einheitlichen Digitalen Zugangstors sind die EU-Kommission, die „Nationalen Koordinatoren“ und die „zuständigen Behörden“.

Die Kommission überwacht das Ganze, konsultiert den Europäischen Datenschutzbeauftragten[64] und wird dabei von einer „Koordinierungsgruppe für das Zugangstor“[65] unterstützt. Ihre Vasallen sind die Nationalen Koordinatoren, die von den am Einheitlichen Digitalen Zugangstor beteiligten Staaten ernannt werden.[66] Gibt es in einem beteiligten Staat mehr als einen davon, übernimmt dieser die Rolle einer Art von Super-Koordinator und hält den Kontakt zur EU-Kommission. Den nationalen Koordinatoren steht es frei, Links zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten bereitzustellen, die nicht im oben dargestellten Anhang III der EDZ-Verordnung 2018/1724 aufgeführt sind.[67] Vermutlich haben sie aber genug damit zu tun, das Einheitliche Digitale Zugangstor bei den zuständigen nationalen Behörden bekannt zu machen[68], sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und zu überwachen[69].

„Zuständige Behörde ist jede Stelle oder Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit bestimmten Zuständigkeiten für die unter diese Verordnung fallenden Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste.“[70] Auch Gerichte können darunter fallen, wenn sie beispielsweise Unternehmens-Register verwalten.[71]

Um das Einheitliche Digitale Zugangstor voranzubringen, verabschiedet die EU-Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm.[72]   Das Arbeitsprogramm 2019-2020[73] ist ebenso umfangreich wie anspruchsvoll und bestimmt ganz genau, wer was bis wann zu erledigen hat. Die Nationalen Koordinatoren sollten u.a. bis Ende des Jahres 2019 prüfen, ob auf ihrer nationaler Ebene alle im Anhang I der EDZ-Verordnung 2018/1724 genannten Informationen online verfügbar sind, die zuständigen Behörden festlegen und einen Arbeitsplan zur Schließung der Informationslücken auf nationaler Ebene ausarbeiten. Im selben Zeitraum hat sich die Kommission u.a. vorgenommen, grundlegende Leitlinien zu den Rechten, Pflichten und Vorschriften aus dem Unionsrecht und dem Nationalen Recht, die noch nicht auf der Plattform „Ihr Europa“ erfasst sind, bereitzustellen.

H. Widerstand der Flamen

Das Unterfangen des Einheitlichen Digitalen Zugangstors erscheint gewaltig[74], nicht minder die Überschneidungen in fast allen Bereichen mit anderen, ähnlichen, ähnlich klingenden und doch verschiedenen Informations- und Hilfsangeboten. Dass der Gesamthaushalt der EU einen großen Teil der Kosten abdeckt, mag trösten. Aber trotz aller Schwierigkeiten: die Idee ist gut und unterstützenswert. Hoffen wir also, dass nicht doch noch die babylonische Sprachenverwirrung die EU ereilt und das Einheitliche Digitale Zugangstor einstürzen lässt: Ausgerechnet die Flämische Gemeinschaft klagt vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Parlament und Rat, um die EDZ-Verordnung 2018/1724 für nichtig erklären zu lassen.[75] Sie befürchtet, dass das Einheitliche Digitale Zugangstor zu einer „De facto europäischen Sprache“ der öffentlichen Dienste und Verwaltungen führt.

 Endnoten

* Fachautor Kinder und Jugendhilfe, Moritzburg

[1] Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.10.2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 295 v. 21.11.2018, 1–38.

[2] Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG), Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften v. 14.8.2017, BGBl. I S. 3122, 3138 (Nr. 57).

[3]  Zum gegenwärtigen Stand BT-Drs. 19/15814 v. 11.12.2019: Stand der Umsetzung der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“ – Aufbau eines sicheren Portalverbundes zwischen Bund, Ländern und Kommunen und 19/16028 v. 17.12.2019: Stand der Umsetzung der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“ – Vollendung „Digitaler Binnenmarkt“ (DBM); Ehn, Bundesregierung bereitet Datenstrategie vor, egovernment-computing.de 8.1.20; BT-Drs.  19/17764 v. 10.03.2020: Bedeutung und Beteiligung der Wohlfahrtsverbände bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.

[4]  Vgl. Zahorsky, Rheinland-Pfalz führt Online-Nutzerkonto ein, egovernment-computing.de 21.11.19.

[5]  Philipp, Europa-Report: Grundfreiheiten: Forderungen an Austrittsvertrag EU-VK, EuZW 3/2020, 83; Priebe, Reinhard: Europa-Report: Brexit: Verhandlungen über künftige Beziehungen haben begonnen, EuZW 6/2020, 211; zur Reaktion der Länder vgl. z.B. Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 242).

[6]  Dazu Helberger, Personalisierung der Medien – Juristische Aspekte des Datenschutzes und der Plattformregulierung aus europäischer Sicht, MedienWirtschaft 3/2019, 11-15.

[7]  Seit EuGH, U. v. 20.1.2009 – C-520/06, Slg. 2009, I-179 = WKRS 2009, 4645 m.w.N.; vgl. auch EuGH, U. v. 20.7.2016 – C-341/15, ZESAR 4/2016, 165.

[8]  EuGH, U. v. 6.11.2018 – C-619/16 (Kreuziger), ZESAR 4/2019, 177 – 181 mit Anm. Hildebrand, ZESAR 4/2019, 182 – 184.

[9]  EuGH, U. v. 6.11.2018 – C-684/16 (Tetsuji Shimizu), ZESAR 5/2019, 236 – 243 = BeckRS 2018, 27414 mit Anm. von Arnold / Lutz, beck-fachdienst Arbeitsrecht 47/2018 v. 29.11.2018.

[10] Siehe https://osha.europa.eu/de, Zugriff 23.3.2020.

[11] Siehe https://osha.europa.eu/de/european-survey-enterprises-new-and-emerging-risks-esener, Zugriff 23.3.2020.

[12] Art. 6 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[13] Vgl. Art. 6 Abs. 1 2.HS der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[14]  Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[15]  Art. 6 Abs. 3 Satz 5 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[16]  Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, 36).

[17]  Vgl. Schwarz, Die Parteien, das Gemeinwohl und der oberste Wert", MIP 2013, 23 – 29.

[18]  EuGH, Urt. v. 30.1.2018 - C-360/15, C-31/16, NVwZ 2018, 307 mit Anm. Kümper, NVwZ 2018, 307 – 316 = EuZW 2018, 244.

[19]  Siehe https://ec.europa.eu/growth/single-market/services/services-directive/in-practice/contact_de, Zugriff: 23.3.2020.

[20]  Vgl. Single Market Scoreboard 2019 Edition. Performance per Member State. Germany, https://ec.europa.eu/internal_market/scoreboard/_docs/2019/member-states/de_en.pdf, Zugriff 23.3.2020.

[21]  Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.03.2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 91 v. 29.3.2019, 1–18.

[22]  https://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/free-movement-sectors/mutual-recognition/contacts-list_de, Zugriff 23.3.2020.

[23]  Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.3.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 88 v. 4.4.2011, 5–43.

[24]  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 255 vom 30.9.2005, 22–142.

[25]  Vgl. Seyfarth, Über die Auswirkungen neuester europäischer Einflüsse auf Berufszugangsregulierung, EuZW 24/2019, 1005 – 1010.

[26]  Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Abl. L 173 v. 9.7.2018, 25–34.

[27]  Siehe https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/index.cfm, Zugriff 25.12.2019; BT-Drs. 19/17288 v. 19.2.2020: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

[28]  Siehe https://www.bmbf.de/de/bundesinstitut-fuer-berufsbildung-bibb-424.html, Zugriff: 23.3.2020.

[29]  Siehe https://www.bibb.de/de/1270.php, Zugriff 23.3.2020.

[30]  Siehe https://anabin.kmk.org/service/informationsportale-zur-anerkennung.html Zugriff: 23.3.2020.

[31]  Siehe https://www.bq-portal.de/; Zugriff: 23.3.2020.

[32]  Die Berufsbezeichnungen gelten für Angehörige jedweden Geschlechts.

[33]  Siehe https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card/index_de.htm, Zugriff: 23.3.2020.

[34]  Aufforderungsschreiben an 27 Mitgliedstaaten (alle außer Litauen) v. 19.7.2018, https://ec.europa.eu/germany/news/20180719-berufsqualifikationen-leichter-anerkennen_de, Zugriff: 23.3.2020.

[35]  BT-Drs. 19/16115 v. 13.12.2019: Bericht zum Anerkennungsgesetz 2019.

[36]  Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.) v. 15.8.2019, BGBl. I S. 1307 (Nr. 31).

[37]  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.3.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. L 88 v. 4.4.2011, 45–65.

[38]  Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission v. 20.12.2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 356 v. 22.12.2012, 68–70.

[39]  Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind noch nicht verpflichtet, die Richtlinie 2011/24/EU und die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU umzusetzen.

[40]  Richtlinie 2013/64/EU des Rates v. 17.12.2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union, ABl. L 353 v. 28.12.2013, 8–12.

[41]  Siehe https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/cross_border_care/docs/2017_msdata_en.pdf, Zugriff: 23.3.2020.

[42]  Unter https://www.eu-patienten.de/de/behandlung_ausland/liste_nationaler_kontaktstellen_eu_ausland/nationale_kontaktstellen_eu.jsp, Zugriff: 23.3.2020.

[43]  NHS England, NHS Wales, NHS Scotland und HSC, Health and Social Care in Northern Ireland.

[44]  Siehe National Contact Points for Cross-Border Healthcare unter https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/cross_border_care/docs/cbhc_ncp_en.pdf; Zugriff: 23.3.2020.

[45]  Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.04.2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 107 vom 22.4.2016, 1–28.

[46]  European Skills, Competences, Qualifications and Occupations, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1326&langId=de, Zugriff 23.3.2020.

[47]  Vgl. Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/589.

[48]  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 21.5.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165 v. 18.6.2013, 1–12.

[49]  Vgl. Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.

[50]  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten eingerichteten Europäischen Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten v. 13.12.2017, COM(2017) 744 final.

[51]  Hendel, Die ODR-Plattform – was soll das sein? anwalt.de 3.4.2018.

[52]  Fries, ODR-Plattform: Bericht der Europäischen Kommission, https://www.verbraucherstreitbeilegung.de/ Zugriff: 15.2.2018.

[53]  Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.) v. 30.11.2019, BGBl. I S. 1942 (Nr. 44); dazu Greger, MDR 2020, 65-69.

[54]  Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG), Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten v. 19.2.2016, BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9).

[55]  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 316 v. 14.11.2012.

[56]  DIMIC = Delegated IMI Coordinator: Koordinator eines Fachbereichs.

[57]  LIMIC = Legislative Area Coordinator: Koordinator eines bestimmten Rechtsbereichs (in Deutsch vormals GIMIC).

[58]  S-DIMIC = Super Delegated IMI Coordinator: Koordinator auf Länderebene.

[59]  NIMIC = National IMI Coordinator (Bundesverwaltungsamt – BVA).

[60]  Siehe https://ec.europa.eu/solvit/what-is-solvit/index_de.htm, Zugriff: 23.3.2020.

[61]  Empfehlung der Kommission vom 17.09.2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT, Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 249 v. 19.9.2013,10–15.                                                                                                                                                    

[62]  Kontaktstellen unter https://europa.eu/european-union/contact/meet-us_de, Zugriff: 23.3.2020.

[63]  Siehe https://europa.eu/youreurope/advice/index_de.htm, Zugriff: 23.3.2020.

[64]  Vgl. Erwägung 53 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[65]  Art. 29 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[66]  Art. 28 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[67]  Art. 7 Abs. 2-4 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[68]  Art. 23 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[69]  Art. 17 Abs. 1 der EDZ-Verordnung 2018/1724.                                                                                                                                                                                       

[70]  Art. 3 Nr.4 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[71]  Erwägung 8 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[72]  Art. 31 der EDZ-Verordnung 2018/1724.

[73]  Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor — Arbeitsprogramm 2019-2020 C/2019/4881 ABl. C 257 v. 31.7.2019, 1–13.

[74]  Schuster, Gastkommentar: Herkulesaufgabe Digitalisierung: Herausforderungen an das EU-Recht, EuZW 24/2019, 1001 – 1002.

[75]  Rechtssache T-66/19: Klage v. 1.4.2019 — Vlaamse Gemeenschap and Vlaams Gewest v Parliament and Council, OJ C 122, 1.4.2019, 22–23.