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Zitiervorschlag

Staatliche Anerkennung von Bachelorabschlüssen im Bereich der Kindertagesbetreuung und Berufsbezeichnung

Jugend- und Familienministerkonferenz

 

Beschluss zu TOP 7.2 vom 26./27. Mai 2011:

1. Die JFMK bekräftigt ihre Beschlüsse zur Entwicklung von Studiengängen im Bereich der Bildung und Erziehung in der Kindheit. Diese Studiengänge sind ein wichtiges Angebot zur Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit in der Kindertagesbetreuung. Zur Sicherung der Qualität der Angebote und Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe hält es die JFMK für erforderlich, dass sich ein einheitliches Berufsbild entwickelt, das den Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge die Identifikation mit einem spezifischen Aufgabenfeld in der Kinderund Jugendhilfe ermöglicht und den Trägern der Jugendhilfeangebote Sicherheit in der zu erwartenden Qualifikation gibt. Dies hilft auch, der gegenwärtigen Unübersichtlichkeit der Studienangebote im Bereich der Kindertagesbetreuung entgegenzuwirken. Die JFMK spricht sich dafür aus, für diesen Beruf eine staatliche Anerkennung einzuführen.

2. Für das Verfahren der staatlichen Anerkennung bezieht sich die JFMK auf den Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2008 zur "Beteiligung Dritter an Akkreditierungsverfahren". Sie schließt sich der berufsrechtlichen Bewertung durch die KMK an und befürwortet, das Verfahren zur staatlichen Anerkennung mit dem Verfahren zur Akkreditierung der Studiengänge organisatorisch zu verbinden.

3. Die JFMK sieht den am 14. Dezember 2010 im Umlaufverfahren beschlossenen "Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit" als geeignete Grundlage für die Gestaltung des Berufszugangs nach einheitlichen Kriterien an. Sie spricht sich dafür aus, dass auf seiner Basis die Prüfung erfolgen soll, ob der Studiengang berufszulassungsrechtlich geeignet ist und die qualitativen Voraussetzungen dafür bietet, dass Absolventinnen und Absolventen auf den Berufszugang im Bereich der Kindertagesbetreuung entsprechend vorbereitet werden und die staatliche Anerkennung erteilt werden kann.

Ein Studiengang wird als geeignet angesehen, wenn er insbesondere

  • die im "Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit" aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt;
  • die Herausbildung personaler und sozialer Kompetenzen entsprechend dem "Gemeinsamen Orientierungsrahmen" ermöglicht;
  • den Absolventinnen und Absolventen die Möglichkeit bietet, einen forschenden Habitus zu erwerben sowie Erhebungs- und Auswertungsmethoden der Sozialforschung und exemplarisch vertiefte Kenntnisse der Evaluationsforschung vermittelt;
  • Theorie und Praxis im Sinne eines systematisch wissenschaftlich reflektierten Theorie-Praxis-Verhältnisses verzahnt und
  • einen Praxisanteil von mindestens 30 ECTS (100 Tage) vorsieht und die Praxistätigkeit in von der Hochschule anerkannten Einrichtungen unter Anleitung qualifizierter Fachkräfte des Einrichtungsträgers und Begleitung durch die Hochschule erfolgen soll.

4. Für Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen im Bereich der Kindertagesbetreuung, deren berufszulassungsrechtliche Eignung bestätigt worden ist, befürwortet die JFMK im Interesse der Herausbildung eines entsprechenden Berufsprofils eine bundeseinheitliche Berufsbezeichnung. Die JFMK empfiehlt dafür die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge". Diese Berufsbezeichnung ist Ausdruck einer Fachlichkeit, die dem Fachkräftegebot in der Kinder- und Jugendhilfe entspricht.

5. Die JFMK empfiehlt den Ländern, Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen mit dieser Berufsbezeichnung als Fachkräfte in den Ausführungsbestimmungen zur Kindertagesbetreuung zu berücksichtigen. Zugleich werden die Obersten Landesjugendbehörden dafür sorgen, dass die staatlichen Anerkennungen anderer Länder auch in ihrem Land gelten, um die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb der Bundesrepublik zu gewährleisten. Mit Blick auf bereits erreichte Bachelorabschlüsse im Bereich sozialer Berufe bittet die JFMK die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass für diese Absolventinnen und Absolventen der Zugang als Fachkraft möglich bleibt.

6. Die JFMK bittet die Länder sowohl für die Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studienganges als auch für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Lösung zur Berufsbezeichnung die dafür erforderlichen berufsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.

7. Die JFMK bittet die Kultusministerkonferenz, den Beschluss dem Akkreditierungsrat mit der Bitte um Umsetzung zuzuleiten.