Zitiervorschlag

Kindeswohlgefährdung

Sibel Ngo

 

Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich das Recht auf ein allgemeines Wohlergehen und die freie Entfaltung einer gesunden Entwicklung. Dieser Zustand wird auch als Kindeswohl definiert. Ist dieses gestört, gilt es, diesen Verdacht richtig zu erkennen und womöglich einer geeigneten Stelle zu melden. Doch wann genau ist das der Fall und an wen wendet man sich am besten?

Innerhalb Deutschlands sind laut dem Deutschen Kinderschutzbund etwa 300.000 bis 400.000 Kinder von einer Kindeswohlgefährdung betroffen. Sei es durch eine Misshandlung, Vernachlässigung oder durch sexuellen Missbrauch. Bei den Tätern handelt es sich nicht selten um eine Person, die sich im direkten Umkreis des Kindes oder Jugendlichen befindet. Umso schwieriger ist es auch, eine korrekte Einschätzung zu treffen und richtig zu handeln.

Woran eine Gefährdung des Kindeswohls zu erkennen ist

Eine Kindeswohlgefährdung zeigt sich stets anhand gewisser Auffälligkeiten beim Kind. Ist man aufmerksam, können diese auch recht frühzeitig erkannt werden. Je nach Form der Kindeswohlgefährdung tauchen zum Beispiel die folgenden Verhaltensweisen auf:

Wie man sieht, sind die Erscheinungen einer Kindeswohlgefährdung sehr unterschiedlich. Entscheidend ist hierbei auch häufig, welche Art von Gefährdung vorliegt. Im Falle eines sexuellen Missbrauchs kann es zum Beispiel ein eindeutiges Zeichen sein, wenn das Kind über Unterleibsschmerzen klagt oder den Missbrauch offensiv auf andere Kinder überträgt.

Bei körperlichem Missbrauch beschränken sich die Hinweise außerdem nicht immer bloß auf Hämatome, die auf der Haut des Kindes zu sehen sind. Knochenbrüche oder eine häufige Abwesenheit durch Krankheit ist ebenfalls bezeichnend.

Welches Gesetz kommt zum Zug?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht geschrieben, dass jedes Kind und jeder Jugendliche das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung hat. Genauer ist dies im Paragrafen 1631, Absatz 2 abgefasst. Neben der körperlichen Bestrafung ist es ebenfalls verboten, das Kind anderen Maßnahmen auszusetzen, die einen entwürdigenden Charakter besitzen.

Das Quälen von Kindern, sowie die mut- und böswillige Vernachlässigung wird laut Paragraf 225 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Innerhalb dieses Gesetzes werden alle Kinder und Jugendlichen bis zu einem Alter von unter 18 Jahren geschützt.

Außerdem gibt es dazu noch weltweit anerkannte Regelungen, die von der UN-Kinderrechtekonventionen zusammengefasst wurden. Hierin sind auch die Formen der Kindeswohlgefährdung klar definiert, sowie der der Zeitpunkt, wann ein Verstoß gegen die Kinderrechte vorliegt.

Was tun, wenn ein Verdacht besteht?

Besteht der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, gibt es verschiedene Stellen, bei denen man sich melden kann. Familien und Angehörige können spezifische Beratungsstellen in Anspruch nehmen. Kinderschutzzentren bieten hier eine gute Anlaufstelle. Dort kann man bereits Hilfe suchen, wenn nicht ganz klar ist, ob der Verdacht berechtigt ist oder nicht. Tipp: In solchen Zentren werden auch Hilfestellungen gegeben, inwiefern man selbst dazu in der Lage ist, Einwirkung auf die Situation zu nehmen.

Ist der Verdacht jedoch berechtigt, aus welchen Gründen auch immer, geht die nächste Meldung umgehend ans Jugendamt. Hier handeln Experten, die nicht nur eine direkte Bewertung der Situation vornehmen, sondern im Notfall auch andere (rechtliche) Schritte ergreifen.

Was macht das Jugendamt bei einer Kindeswohlgefährdung?

Ist ein berechtigter Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorhanden und das Jugendamt verständigt, wird dieses entsprechende Schritte einleiten, um den Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften. Der typische Ablauf ist gewöhnlich wie folgt:

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass das Jugendamt nicht die Befugnis besitzt, die Eltern bezüglich ihrer Rechte einzuschränken. Hierfür ist wiederum das Familiengericht zuständig. Dieses sucht bei einem Verdacht das persönliche Gespräch mit den Eltern und beabsichtigt grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung. Führen die Gespräche jedoch zu nichts, kann das Familiengericht veranlassen, dass das Sorgerecht eingeschränkt und das Kind aus der Familie genommen wird.

Weitere Informationen sind im kostenfreien Ratgeber unter https://www.anwalt.org/kindeswohlgefaehrdung/



In: Klax International GmbH: Das Kita-Handbuch.

https://www.kindergartenpaedagogik.de/fachartikel/kinder-mit-besonderen-beduerfnissen-integration-vernetzung/kindeswohlgefaehrdung/kindeswohlgefaehrdung/