Anna Kösters
In der Gemeinschaftsverpflegung muss eine bestimmte Gruppe an Zusatzstoffen in Lebensmitteln für die Verbraucher kenntlich gemacht werden. Auf Fertigpackungen informieren das Etikett und die Zutatenliste über alles, was an Zutaten und Zusatzstoffen eingesetzt ist. Bei Lebensmitteln und Speisen, die "lose" abgegeben werden, wie beim Mittagessen in der Kita oder Schule, können die Angaben über Zusatzstoffe aber auch auf Speiseplänen, Aushängen, Preisverzeichnissen oder anderen schriftlichen Mitteilungen gemacht werden.
Welche Zusatzstoffe sind in der Gemeinschaftsverpflegung kennzeichnungspflichtig?
1. Farbstoffe
Sie dienen dazu, eine bereits vorhandene Lebensmittelfarbe zu intensivieren (z.B. Riboflavin färbt Kartoffelprodukte appetitlich gelb). Sie können aber auch einem Lebensmittel eine neue Farbe geben, z.B. Beetenrot zur Färbung roter Gummibärchen.
Hier erfolgt die Angabe "mit Farbstoff", wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie Riboflavin, Zuckerkulör, Beetenrot oder andere zugelassene Farbstoffe verwendet wurden.
2. Konservierungsstoffe
Sie werden benötigt zur Haltbarmachung von Lebensmitteln. Ihr Einsatz ist in Tiefkühlkost nicht nötig, da hier das Tiefgefrieren als natürliche und gesündeste Methode der Haltbarmachung eingesetzt wird.
Wird diese Art von Zusatzstoffen verwendet, erfolgt die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert", wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie beispielsweise Sorbinsäure oder Benzoesäure verwendet wurden.
3. Antioxidationsmittel
Sie werden verwendet, um z.B. Farbveränderungen bei Lebensmitteln zu verhindern. Durch Antioxidationsmittel kann beispielsweise die helle Farbe von Apfelmus erhalten werden.
Die Angabe "mit Antioxidationsmittel" erfolgt immer dann, wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie Ascorbinsäure (Vitamin C), Tocopherol (Vitamin E) oder andere verwendet wurden (siehe §5 Abs. 1 Nr. 3 LMZDV).
4. Geschmacksverstärker
Diese Art von Zusatzstoffen dient dazu, den Geschmack eines Lebensmittels zu verstärken.
Hier erfolgt die Angabe "mit Geschmacksverstärker", wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie z.B. Glutamat enthalten sind.
5. Schwärzungsmittel
Oliven können mit Eisen-II-gluconat = E 579 oder Eisen-II-lactat = E 585 „geschwärzt“ werden.
Die Verwendung dieser Zusatzstoffe ist durch die Angabe "geschwärzt" kenntlich zu machen.
6. Wachse
Auch Wachse gehören zur Kategorie der haltbarmachenden Zusatzstoffe. Sie werden vor allem zur Haltbarmachung von Obst eingesetzt.
Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel und Birnen dürfen gewachst werden (E 445, E471, E473, E474, E901 und E914).
Diese Vorgehensweise ist durch die Angabe "gewachst" kenntlich zu machen.
7. Phosphorsäure, Phosphate
Durch Phosphorsäure oder Phosphate wird die Wasserbindungsfähigkeit bei Fleischerzeugnissen erhöht. Dies dient zur Erhaltung des Fleischsaftes.
Fleischerzeugnisse dürfen unter der Verwendung von Phosphorsäure, Phosphaten (E 338 - E 341 und E343) und Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 450 - E 452) hergestellt werden, wenn sie eindeutig mit "mit Phosphat" gekennzeichnet werden.
8. Süßungsmittel
Darunter werden Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe, mit der Ausnahme von Fruktose, verstanden.
Die Kennzeichnung lautet bei Einsatz von einem oder mehreren Süßungsmittel(n): "mit Süßungsmittel(n)" bzw. bei Einsatz von einem oder mehreren Süßungsmittel(n) kombiniert mit einem oder mehreren Zuckerarten "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)".
Lebensmittel, die die Zuckeraustauschstoffe Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit oder Xylit in einer Menge von mehr als 100 g in einem Kilogramm oder einem Liter enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" angegeben ist.
9. Aspartam
Enthalten Lebensmittel Aspartam (E951) oder Aspartam-Acesulfamsalz E962) als Süßungsmittel, so muss dies durch die Angabe „enthält eine Phenylalaninquelle“ kenntlich gemacht werden.
Autorin
Anna Kösters ist Ernährungsberaterin bei apetito. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.apetito.de